Bei uns arbeiten Expert:innen aus allen Bereichen Hand in Hand und verfolgen dabei ein gemeinsames Ziel: Ihnen Ihren Traum von den eigenen vier Wänden zu erfüllen. Oder Ihr bisheriges Eigenheim bestmöglich zu verkaufen. Beides geht nur mit individuellen und maßgeschneiderten Lösungen, die neben den finanziellen Aspekten auch Ihre ganz persönliche Wohlfühlzone berücksichtigen. Denn eine Immobilienfinanzierung und der Kauf oder Verkauf einer Immobilie ist immer auch eine Vertrauenssache. Darum bringen unsere Finanzierungsberater:innen, Immobilienberater:innen und Assistennt:innen nicht nur die notwendigen fachlichen Qualifikationen mit, sondern auch eine gehörige Portion Fingerspitzengefühl und Weitsicht. Und schätzen unsere Region genauso wie die Menschen, die in ihr wohnen.
Als regionales Institut kennen wir Rostock und die Umgebung wie unsere Westentasche. Vertrauen Sie auf die Erfahrung unserer Immobilienexperten und erfüllen Sie sich Ihren Wunsch vom eigenen Haus mit unserer OSPA Baufinanzierung.
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Neben dem klassischen Kauf sind auch Versteigerungen eine schöne Möglichkeit, die Wunschimmobilie zu finden – und das häufig zu günstigen Preisen. Einige Unterschiede gibt es allerdings. Gewinnen Sie hier einen ersten Einblick in das Thema und einen Eindruck vom Angebot in Ihrer Region.
Das Gericht bestimmt den Termin und veröffentlicht ihn im Bundesanzeiger, in der örtlichen Tagespresse und an der Gerichtstafel beim Amtsgericht. Einige Amtsgerichte veröffentlichen ihre Termine auch im Internet. Die Versteigerung ist öffentlich.
Im ersten Termin darf der Rechtspfleger den Zuschlag nicht erteilen, wenn das Meistgebot 5/10 des Verkehrswertes nicht erreicht (sogenannte 5/10-Grenze). Liegt das Meistgebot unter 7/10 des Verkehrswertes, kann der Gläubiger den Antrag auf Zuschlagsversagung stellen (sogenannte 7/10-Grenze). Die Grenzen gelten auch im zweiten Termin, wenn im ersten Termin kein Gebot abgegeben wurde.
Es empfiehlt sich, vor oder im Termin mit dem Gläubiger zu sprechen, um dessen Preisvorstellung zu erfahren. Auch bei einem Gebot über 7/10 des Verkehrswertes kann der Gläubiger den Zuschlag durch Einstellung des Verfahrens verhindern.
Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der zum Zeitpunkt der Bewertung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften zu erzielen ist. Eine genaue Definition ergibt sich aus § 194 BauGB.
Das Gericht beauftragt einen öffentlich bestellten Gutachter, der nach einem Ortstermin ein Verkehrswertgutachten erstellt. Möglich ist auch die Beauftragung eines Gutachterausschusses. Das Gerichtsgutachten kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes eingesehen werden. Dem Gläubiger liegt ebenfalls eine Abschrift vor.
Gebote werden im Versteigerungstermin mündlich abgegeben. Bieten kann jeder Interessent, der sich durch Personalausweis oder Reisepass ausweisen und die notwendige Sicherheitsleistung im Termin erbringen kann.
Die Sicherheitsleistung beträgt in der Regel zehn Prozent des gerichtlich festgesetzten Verkehrswertes. Sie muss sofort gegenüber dem Amtsgericht geleistet werden. Ansonsten wird das Gebot zurückgewiesen.
Die Bietsicherheit kann auf verschiedene Arten erbracht werden: zum Beispiel durch vorherige Überweisung an die Gerichtskasse oder die unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines inländischen Kreditinstitutes.
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